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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINUNGEN
Sie möchten Ihre Firma an das Internet, dem Netz der
Netz anbinden. Kein Problem, denn wir bieten Ihrem
Unternehmen einen einmaligen Service an. Ganz gleich,
ob Sie selbst im Internet Informationen anbieten wollen,
oder einfach nur Ihren E-Mail-Verkehr über uns abwickeln
wollen. Wir haben für jeden Geschmack etwas anzubieten.

§ 1 Geltung der Bedingungen                               


         intetra networking&consulting (im folgenden intetra genannt)
         erbringt ihre Dienste ausschließlich auf der Grundlage diese
         allgemeinen Geschäftsbedingungen, sowie ggf. zusätzliche
         Bedingungen/Leistungsbeschreibungen für einzelne Dienste. Sie
         gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie
         nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
         Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine
         Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
         Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam,
         wenn intetra sie schriftlich bestätigt.
         Die Angestellten des intetra sind nicht befugt, mündliche
         Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben,
         die über den Inhalt des jeweiligen Vertrages einschließlich dieser
         Geschäftsbedingungen hinausgehen.
         intetra ist jederzeit berechtigt, diese allgemeinen
         Geschäftsbedingungen einschließlich aller Anlagen wie Preis- und
         Benutzungsbedingungen sowie Leistungsbeschreibungen mit einer
         angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern oder zu ergänzen.
         Widerspricht der Kunde den geänderten Bedingungen nicht
         innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung,
         spätestens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Änderungen in
         Kraft treten sollen, so werden diese entsprechend der Ankündigung
         wirksam. Widerspricht der Kunde fristgemäß, so ist intetra
         berechtigt, den Vertrag zu dem Zeitpunkt zu kündigen, an dem die
         geänderten Bedingungen in Kraft treten sollen. Die
         Änderungsmitteilung kann auf elektronischem Wege durch
         Veröffentlichung im intetra Web erfolgen.

    § 2 Zustandekommen des Vertrages

         Der Vertrag über die Nutzung von intetra-Diensten kommt mit der
         Bestätigung eines Kundenantrages durch intetra zustande.
         intetra kann den Vertragsschluß von der Vorlage einer schriftlichen
         Vollmacht oder einer Vorauszahlung bzw. der Bürgschaftserklärung
         einer deutschen Großbank abhängig machen.
         Soweit intetra sich zur Erbringung der angebotenen Dienste Dritter
         bedient, werden diese nicht Vertragspartner des Kunden, sofern
         nichts anderes vereinbart wurde.

    § 3 Kündigung

         Bei Verträgen ohne Mindestlaufzeiten bzw. nach Ablauf der
         Mindestmietzeit ist das Vertragsverhältnis für beide Vertragspartner
         mit einer Frist von sechs Wochen zum Jahresende kündbar.
         Bei Verträgen mit Mindestmietzeiten ist das Vertragsverhältnis
         frühestens zum Ablauf der Mindestmietzeit kündbar. Erfolgt diese nicht, verlängert          sich die Mietzeit automatisch um 6 Monate. Die schriftliche
         Kündigung muß intetra - falls im Vertrag nichts anderes bestimmt ist
         - mindestens sechs Wochen vor dem Tag, zu dem sie wirksam
         werden soll, per Einschreiben zugehen.

    § 4 Leistungsumfang

         Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der
         Leistungsbeschreibung und einem eventuell zusätzlichen
         Pflichtenheft sowie aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in
         der Auftragsbestätigung. Soweit nicht anders vereinbart ist die
         Nutzung nur für eigene Zwecke des Kunden, nicht also für Zwecke
         Dritter gestattet.
         Die Leistungen von intetra werden auf dem Gebiet der
         Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage von
         Monopolübertragungswegen der Deutschen TELEKOM AG und
         PRIVATER NETZBETREIBER erbracht.
         Soweit intetra kostenlose Dienste und Leistungen erbringt, können
         diese jederzeit und ohne Vorankündigungen eingestellt werden. Ein
         Minderungs-, Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch ergibt sich
         daraus nicht.

    § 5 Pflichten und Obliegenheiten des Kunden

         Der Kunde ist verpflichtet, die intetra-Dienste sachgerecht zu
         nutzen. Er ist insbesondere verpflichtet,
         die vereinbarten Entgelte entsprechend der jeweils gültigen
         allgemeinen Tarifliste, zuzüglich der darauf zu berechnenden
         Umsatzsteuer, in Verbindung mit der dem Kunden überlassenen
         individuellen Tarifliste fristgerecht zu zahlen. Für jeden nicht
         eingelösten Scheck oder jede nicht eingelöste bzw. zurückgereichte
         Lastschrift hat der Kunde intetra die entstandenen Kosten zu
         erstatten;
         intetra unverzüglich mitzuteilen, wenn bei ihm Voraussetzungen für
         Tarifermäßigungen entfallen;
         intetra die Installation technischer Einrichtungen zu ermöglichen,
         wenn und soweit das für die Nutzung der intetra-Dienste
         erforderlich ist und Installationen nicht durch den Kunden selbst
         vorgenommen werden;
         intetra mitzuteilen, welche technische Ausstattung zur Teilnahme an
         den intetra-Diensten verwendet wird;
         dafür zu sorgen, daß die Netz-Infrastruktur oder Teile davon nicht
         durch übermäßige Inanspruchnahme überlastet werden;
         die Zugriffsmöglichkeit auf die intetra-Dienste nicht mißbräuchlich
         zu nutzen und rechtswidrige Handlungen zu unterlassen;
         die Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften und behördlicher
         Auflagen sicherzustellen sowie für die Erteilung behördlicher
         Erlaubnisse Sorge zu tragen, soweit diese gegenwärtig oder künftig
         für die Teilnahme am Internet/Online-Dienst erforderlich sein
         sollten;
         anerkannten Grundsätzen der Datensicherheit Rechnung zu tragen,
         insbesondere Passworte geheim zu halten bzw. unverzüglich zu
         ändern oder Änderungen zu veranlassen, falls die Vermutung
         besteht, daß nicht berechtigte Dritte davon Kenntnis erlangt haben;
         der intetra erkennbare Mängel oder Schäden unverzüglich
         anzuzeigen (Störungsmeldung);
         im Rahmen des Zumutbaren alle Maßnahmen zu treffen, die eine
         Feststellung der Mängel oder Schäden und ihrer
         Ursachen ermöglichen oder die Beseitigung der Störung erleichtern
         und beschleunigen;
         nach Abgabe einer Störungsmeldung die der intetra durch die
         Überprüfung ihrer Einrichtungen entstandenen Aufwendungen zu
         ersetzen, wenn und soweit sich nach der Prüfung herausstellt, daß
         eine Störung im Verantwortungsbereich des Kunden vorlag;
         intetra innerhalb eines Monats jede durch Erbfall oder sonstige
         Gesamtrechtsnachfolge bewirkte Änderung in der Person des
         Kunden anzuzeigen.
         bei nichtrechtsfähigen Handelsgesellschaften, Erbengemeinschaften,
         nichtrechtfähigen Vereinen, Gesellschaften bürgerlichen Rechts
         oder Kundengemeinschaften das Hinzutreten oder Ausscheiden
         von Personen
         jede Änderung des Namens des Kunden oder der Bezeichnung,
         unter der er in den Betriebsunterlagen der intetra geführt wird,
         intetra innerhalb eines Monats anzuzeigen.
         Verstößt der Kunde gegen die in Abs.1 Lit. b), e) und f) genannten
         Pflichten, ist intetra sofort und in den übrigen Fällen mit Ausnahme
         von Lit. a) (vgl. hierzu § 9) nach erfolgloser Abmahnung berichtigt,
         das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.
         Einzelheiten des Zusammenwirkens der Kunden untereinander kann
         intetra im Wege einer Benutzerordnung regeln. Verstöße gegen
         essentielle Bestimmungen dieser Benutzerordnung berechtigen
         intetra nach erfolgloser Abmahnung, das Vertragsverhältnis ohne
         Einhaltung einer Frist zu kündigen.

    § 6 Nutzung durch Dritte

         Eine direkte oder unmittelbare Nutzung der intetra-Dienste ist
         Dritten nur nach ausdrücklicher Genehmigung von intetra zu
         gestatten.
         Wird die Nutzung durch Dritte gestattet, hat der Kunde diese
         ordnungsgemäß in die Nutzung der Dienste einzuweisen. Wird die
         Nutzung durch Dritte nicht gestattet, ergibt sich daraus kein
         Minderungs-, Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch.
         Der Kunde hat auch die Entgelte zu zahlen, die im Rahmen der ihm
         zur Verfügung gestellten Zugriffs- und Nutzungsmöglichkeiten durch
         befugte oder unbefugte Nutzung der intetra-Dienste durch Dritte
         entstanden sind.
         Der Kunde ist dafür verantwortlich, daß auch die seinen Anschluß
         bzw. sein Paßwort nutzen den Dritten die Bestimmungen dieser
         Vereinbarung einhalten. Der Kunde hat für das Fehlverhalten
         Dritter in gleicher Weise gegenüber intetra einzustehen wie für
         eigenes Fehlverhalten.

    § 7 Zahlungsbedingungen

         Monatliche Entgelte sind, beginnend mit dem Tage der
         betriebsfähigen Bereitstellung, für den Rest des Monats anteilig zu
         zahlen. Danach sind diese Entgelte monatlich zu zahlen und werden
         mit Zugang der Rechnung fällig. Ist das Entgelt für Teile eines
         Kalendermonats zu berechnen, so wird dieses für jeden Tag mit
         1/30 des monatlichen Entgeltes berechnet.
         Sonstige Entgelte, insbesondere nutzungsabhängige Entgelte
         (Verkehrsgebühren), sind nach Erbringung der Leistung zu zahlen
         und werden mit Zugang der Rechnung fällig.
         Sofern der Kunde nicht am Lastschriftverfahren teilnimmt, muß der
         Rechnungsbetrag spätestens am zehnten Tag nach Zugang der
         Rechnung auf dem in der Rechnung angegebenen Konto
         gutgeschrieben sein. In diesem Fall ist intetra ferner berechtigt, eine
         monatliche Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10,-- DM zu erheben.
         Eine Rechnung gilt auch dann als zugegangen, wenn sie via
         Electronic-Mail an die Domain des Kunden zugestellt worden ist.
         Keine Rechnungen im Sinne des Abs.1 sind unverbindliche
         Kostenübersichten, die als solche gekennzeichnet sind.
         Behauptet der Kunde, daß ihm berechnete Gebühren nicht von ihm
         oder Dritten verursacht worden sind, für die er einzustehen hat, so
         hat er dies nachzuweisen. intetra hat lediglich nachzuweisen, daß
         das Berechnungssystem fehlerfrei ist.
         Der Kunde kann der erfolgten Abrechnung innerhalb von 14 Tagen
         ab Zugang der Rechnung schriftlich widersprechen. Erfolgt in dieser
         Zeit kein Widerspruch, gilt die Abrechnung in Umfang und Höhe
         als akzeptiert.

    § 8 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht,
       Leistungsverzögerungen, Rückvergütung

         Gegen Ansprüche des intetra kann der Kunde nur mit
         unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen
         aufrechnen. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines
         Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus diesem
         Vertrag zu.
         Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und
         aufgrund von Ereignissen, die intetra die Leistung wesentlich
         erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere
         Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, der Ausfall von
         Kommunikationsnetzen und Gateways anderer Betreiber,
         Störungen im Bereich der Monopoldienste der Deutschen
         TELEKOM AG usw., auch wenn sie bei Lieferanten oder
         Auftragnehmern des intetra, oder deren Unterlieferanten,
         Unterauftragnehmern bzw. bei den von intetra autorisierten
         Betreibern von Subknotenrechnern eintreten - hat intetra auch bei
         verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.
         Sie berechtigen intetra, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer
         der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit,
         hinauszuschieben.
         Dauert eine Behinderung, die erheblich ist, länger als zwei Wochen,
         ist der Kunde berechtigt, die monatlichen Entgelte und Gebühren,
         die auf eine Vorbestellung verkehrsabhängiger Leistungen
         (Kontingente) zurückgehen, ab dem Zeitpunkt des Eintritts der
         Behinderung bis zu ihrer Beseitigung entsprechend zu mindern. Eine
         erhebliche Behinderung liegt vor, wenn der Kunde nicht mehr auf
         die intetra-Infrastruktur zugreifen und dadurch die in der
         Auftragsbestätigung verzeichneten Dienste nicht mehr nutzen kann,
         die Nutzung dieser Dienste insgesamt wesentlich erschwert ist bzw.
         die Nutzung einzelner der in der Auftragsbestätigung verzeichneten
         Dienste unmöglich wird,
         oder vergleichbare Beschränkungen vorliegen.
         Bei Ausfällen von Diensten wegen einer außerhalb des
         Verantwortungsbereiches des intetra liegenden Störung erfolgt
         keine Rückvergütung von Entgelten. Im übrigen werden
         Ausfallzeiten nur dann erstattet, wenn intetra oder einer ihrer
         Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen den Fehler verschuldet oder
         mindestens fahrlässig verursacht hat und sich der Ausfallzeitraum
         über mehr als drei Werktage erstreckt.

    § 9 Zahlungsverzug

         Bei Zahlungsverzug des Kunden ist intetra berechtigt, den Anschluß
         zu sperren. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die
         monatlichen Entgelte zu zahlen.
         Bei Zahlungsverzug ist intetra außerdem berechtigt, von dem
         betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 2% über dem
         Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen, es sei denn,
         daß intetra eine höhere Zinslast nachweist.
         Kommt der Kunde für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der
         Bezahlung der Entgelte bzw. eines nicht unerheblichen Teils der
         Entgelte oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei
         Monate erstreckt, mit der Bezahlung der Entgelte in Höhe eines
         Betrages, der das monatliche Grundentgelt für zwei Monate
         erreicht, in Verzug, so kann die intetra das Vertragsverhältnis ohne
         Einhaltung einer Frist kündigen.
         Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges
         bleibt intetra vorbehalten.

    § 10 Kundendienst

         intetra wird Störungen ihrer technischen Einrichtungen im Rahmen
         der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten
         innerhalb der Bürozeiten beseitigen (montags bis freitags von 9:00
         bis 17:00 Uhr).
         Zu diesem Zweck unterhält intetra eine Hotline, die in der Regel zu
         den in Abs. 1 genannten Zeiten telefonisch oder per
         Electronic-Mail erreicht werden kann.

    § 11 Geheimhaltung, Datenschutz

         Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist,
         gelten die intetra unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.
         Der Vertragspartner wird hiermit gemäß § 33 Abs. 1 des
         Bundesdatenschutzgesetzes sowie § 4 der
         Teledienstunternehmen-Datenschutzverordnung sowie ggf. weiterer
         gesetzl. Vorschriften davon unterrichtet, daß intetra seine Anschrift
         in maschinenlesbarer Form und für Aufgaben, die sich aus dem
         Vertrag ergeben, maschinell verarbeitet.
         Soweit sich intetra Dritter zur Erbringung der angebotenen Dienste
         bedient, ist intetra berechtigt, die Teilnehmerdaten offenzulegen,
         wenn dies für die Sicherstellung des Betriebes erforderlich ist.
         intetra steht dafür ein, daß alle Personen, die von intetra mit der
         Abwicklung dieses Vertrages betraut werden, die einschlägigen
         datenschutzrechtlichen Vorschriften einschließlich der
         intetra-Datenschutzrichtlinie in ihrer jeweils gültigen Fassung kennen
         und beachten. Der Kunde seinerseits ist nicht berechtigt, sich oder
         Dritten vermöge der intetra-Dienste nicht für ihn oder den Dritten
         bestimmte Daten oder Informationen zu verschaffen.
         Soweit dies in international anerkannten technischen Normen
         vorgesehen ist und der Kunde nicht widerspricht, werden
         Informationen über ihn Dritten zugänglich gemacht (Directory-
         Services/Internet-Verzeichnisse/Suchmaschinen).

    § 12 Haftungsbeschränkung

         Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, positiver
         Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluß und
         unerlaubter Handlung sind sowohl gegenüber intetra wie auch im
         Verhältnis zu deren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen
         ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges
         Handeln vorliegt. Die Haftung für zugesicherte Eigenschaften bleibt
         unberührt.
         Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet intetra darüber hinaus
         auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen; in den
         übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe
         Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den voraussehbaren Schaden
         bis zur Höhe der kalenderjährlichen Entgelte des Kunden
         gegenüber intetra aus diesem Vertrag beschränkt. Reklamationen
         müssen innerhalb 4 Wochen nach Eintritt des schadenstiftenden
         Ereignisses schriftlich gegenüber dem intetra geltend gemacht
         werden.
         intetra haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, daß infolge
         höherer Gewalt oder infolge von Arbeitskämpfen Leistungen ganz
         oder teilweise unterbleiben.
         intetra haftet nicht für entgangene Gewinnne
         intetra haftet nicht für die über ihre Dienste übermittelten
         Informationen und zwar weder für deren Vollständigkeit,
         Richtigkeit oder Aktualität, noch dafür, daß sie frei von Rechten
         Dritter sind oder der Sender rechtswidrig handelt, indem er die
         Information übermittelt.
         Ist ein schadensverursachendes Ereignis auf
         Monopolübertragungswegen der Deutschen TELEKOM AG oder
         anderen Leitungs- und Rechner- bzw. Netzbetreibern eingetreten,
         gelten die im Verhältnis von diesen Betreibern und intetra
         anwendbaren Bestimmungen für die Haftung des intetra gegenüber
         seinen Kunden entsprechend.
         Sofern nicht andere Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen
         eine Haftung ausschließen, ist sie bei Schäden, die
         durch die Inanspruchnahme von intetra-Diensten,
         durch die Übermittlung und Speicherung von Daten,
         durch die Verwendung übermittelter Programme und Daten,
         durch das Unterlassen von Prüfungen hinsichtlich gespeicherter
         oder übermittelter Daten seitens intetra,
         oder deswegen entstanden sind, weil die gebotene Speicherung
         oder Übermittlung von Daten durch intetra nicht erfolgt ist,
         der Höhe nach auf 1.000,00 DM beschränkt, soweit nicht Vorsatz
         oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
         Die Haftung für Schäden, die durch den Einsatz von intetra
         gelieferter oder installierter Hard- und Software verursacht werden,
         ist der Höhe nach auf 1000,00 DM beschränkt, soweit nicht
         vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

    § 13 Haftung des Kunden

         Der Kunde haftet für alle Folgen und Nachteile, die intetra und
         Dritten durch die mißbräuchliche oder rechtswidrige Verwendung
         der intetra- Dienste oder dadurch entstehen, daß der Kunde seinen
         sonstigen Obliegenheiten nicht nachkommt.

    § 14 Zusätzliche Bestimmungen bei Warenlieferungen

         Die Preise für Waren verstehen sich, falls nicht anders vereinbart,
         einschließlich normaler Verpackung. Wünscht der Kunde die
         Zustellung durch intetra, ist diese gesondert abzugelten.
         Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die
         den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder
         zwecks Versendung die Geschäftsräume des intetra verlassen hat.
         Falls der Versand ohne Verschulden der intetra unmöglich wird,
         geht die Gefahr mit der Meldung der Lieferbereitschaft auf den
         Kunden über.
         Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen für
         Warenlieferungen 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug
         zahlbar. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des
         Kaufpreises Eingentum des intetra; die Verpfändung oder
         Sicherungsübereignung ist unzulässig, Verarbeitung oder Umbildung
         erfolgen stets für intetra als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung
         für sie. Erlischt das (Mit-)Eigentum der intetra durch Verbindung
         oder Veräußerung, so gilt als vereinbart, daß die daraus
         resultierenden Ansprüche des Kunden - bei Verbindung
         wertanteilsmäßig - auf intetra übergehen.
         intetra ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt,
         es sei denn der Kunde weist nach, daß die Teillieferung oder
         Teilleistung für ihn nicht von Interesse ist.
         Die Haftung für Schäden, die durch den Einsatz von intetra
         gelieferter oder installierter Hard- und Software verursacht werden,
         ist der Höhe nach auf 1.000,-- DM beschränkt, soweit nicht
         vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
         Die Prüfung der Zulässigkeit, der vom Kunden gewünschten und
         von intetra verfügbar gemachten Domain-Namen, obliegt allein dem
         Kunden. intetra haftet nicht für Ansprüche Dritter, die aus einer
         Verletzung von Rechten Dritter an solchen oder
         verwechslungsfähigen Domain-Namen resultieren.

    § 15 Zusätzliche Bestimmungen bei Projekten und
       Softwarelieferungen


         Alle Urheberrechte bleiben vorbehalten. Das Nutzungsrecht an
         Projektergebnissen kann nur mit Zustimmung von intetra auf Dritte
         übertragen werden. Die Zustimmung kann ausdrücklich oder
         konkludent bereits in dem Vertrag erteilt werden, in dem die
         Durchführung des jeweiligen Projektes vereinbart wird.
         Bei Softwarelieferungen ergeben sich Leistungsinhalt und
         Leistungsumfang aus der Leistungsbeschreibung des intetra.
         Wird die Entwicklung von Software/Datenbanken geschuldet,
         erhält der Kunde nur dann das uneingeschränkte und
         ausschließliche Nutzungs- und Verfügungsrecht für das gesamte
         Ergebnis der durch intetra durchgeführten Arbeiten, wenn dies
         ausdrücklich vereinbart ist. Die Übergabe von Quellcode erfolgt
         ebenfalls nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
         Das Nutzungsrecht an der vom intetra entwickelten oder gelieferten
         Software umfaßt die Nutzung und die Vervielfältigung für den
         internen Gebrauch des Kunden. Der Kunde darf Software im
         übrigen weder als Ganzes noch in Teilen Dritten zugänglich machen.
         Nicht als Dritte gelten Personen, die im Auftrag des Kunden das
         Nutzungsrecht für ihn ausüben oder 100%-ige Tochterunternehmen
         sind.
         Wird von Absatz 4 abweichend vereinbart, daß das Nutzungsrecht
         für eine Software auf Dritte übertragen werden kann, müssen alle
         Kopien den Original-Copyright-Vermerk sowie alle sonstigen
         Schutzvermerke tragen.
         Falls im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertragsgegenstand
         (Software-Entwicklung oder Durchführung sonstiger Projekte)
         Ansprüche wegen der Verletzung eines Patentes oder eines
         sonstigen Auschließlichkeitsrechtes geltend gemacht werden, ist der
         Kunde gehalten, intetra unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
         Der Kunde wird ohne vorherige Zustimmung von intetra keine
         wesentlichen Prozeßhandlungen vornehmen und intetra auf
         Verlangen die Verteidigung gegen derartige Ansprüche,
         insbesondere die Prozeßführung einschließlich eines
         Vergleichsabschlusses, überlassen.
         Wenn die Nutzung des Vertragsgegenstandes oder von Teilen
         davon durch eine gerichtliche Entscheidung untersagt oder wenn
         nach Auffassung von intetra eine Klage wegen der Verletzung von
         Schutzrechten droht, so hat intetra das Wahlrecht zwischen
         folgenden Maßnahmen:
              a) den Vertragsgegenstand so zu ändern, daß er keine
              Schutzrechte mehr verletzt,
              b) dem Auftraggeber das Recht zu verschaffen, den
              Vertragsgegenstand weiter zu nutzen,
              c) den Vertragsgegenstand durch einen Vertragsgegenstand
              zu ersetzen, der keine Schutzrechte verletzt und der
              entweder den Anforderungen des Auftraggebers entspricht
              oder mit dem ersetzten Vertragsgegenstand gleichwertig ist
              den Vertragsgegenstand zurückzunehmen und dem
              Auftraggeber das gezahlte Entgelt abzüglich eines
              angemessenen Betrages für die Nutzung und des
              Wertverlustes zu erstatten.
         Die vorstehende Verpflichtung entfällt für solche
         Vertragsgegenstände, bei denen die Schutzrechtsverletzung auf
         einem vom Kunden stammenden Konzept oder darauf beruht, daß
         der Vertragsgegenstand vom Kunden geändert oder zusammen mit
         nicht von intetra gelieferten Vertragsgegenständen betrieben wurde.

   § 16 Zusätzliche Bestimmungen bei Domainnamens Order

         Jahresgebühren, auch bei Verlängerung, sind immer für 2 Jahre im
         voraus zuentrichten. Verlängerungen werden für 2 Jahre im  voraus
         berechnet sofern der Kunde nicht vor Ablauf eine Löschung oder
         KK eingeleitet hat. Überwachung der Fälligkeit obligt dem Kunden.

    § 17 Schlußbestimmungen

         Erfüllungsort ist München, Bundesrepublik Deutschland.
         Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus und aufgrund
         dieses Vertrages einschließlich Scheck- und Wechselklage sowie
         sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten
         über das Zustandekommen, die Abwicklung oder die Beendigung
         des Vertrages ist - soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person
         des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen
         ist - ebenfalls München.
         Auf diesen Vertrag findet ausschließlich das Recht der
         Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
         An die Verpflichtungen aus Verträgen, die auf der Grundlage dieser
         Geschäftsbedingungen geschlossen werden, sind auch die
         Rechtsnachfolger der intetra-Kunden gebunden.

    Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden,
    so berührt dies die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen nicht.
    Vielmehr gilt an Stelle der unwirksamen Bestimmungen eine dem Zweck
    der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahekommende
    Ersatzbestimmung, die Parteien zur Erreichung des gleichen
    wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn Sie die
    Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Gleiches gilt für die
    Unvollständigkeit der Bestimmungen entsprechend.

Copyright © 1999 intetra networking & consulting