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§ 1 Geltung der Bedingungen intetra networking&consulting (im folgenden intetra genannt) erbringt ihre Dienste ausschließlich auf der Grundlage diese allgemeinen Geschäftsbedingungen, sowie ggf. zusätzliche Bedingungen/Leistungsbeschreibungen für einzelne Dienste. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn intetra sie schriftlich bestätigt. Die Angestellten des intetra sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des jeweiligen Vertrages einschließlich dieser Geschäftsbedingungen hinausgehen. intetra ist jederzeit berechtigt, diese allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich aller Anlagen wie Preis- und Benutzungsbedingungen sowie Leistungsbeschreibungen mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern oder zu ergänzen. Widerspricht der Kunde den geänderten Bedingungen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, spätestens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Änderungen in Kraft treten sollen, so werden diese entsprechend der Ankündigung wirksam. Widerspricht der Kunde fristgemäß, so ist intetra berechtigt, den Vertrag zu dem Zeitpunkt zu kündigen, an dem die geänderten Bedingungen in Kraft treten sollen. Die Änderungsmitteilung kann auf elektronischem Wege durch Veröffentlichung im intetra Web erfolgen. § 2 Zustandekommen des Vertrages Der Vertrag über die Nutzung von intetra-Diensten kommt mit der Bestätigung eines Kundenantrages durch intetra zustande. intetra kann den Vertragsschluß von der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht oder einer Vorauszahlung bzw. der Bürgschaftserklärung einer deutschen Großbank abhängig machen. Soweit intetra sich zur Erbringung der angebotenen Dienste Dritter bedient, werden diese nicht Vertragspartner des Kunden, sofern nichts anderes vereinbart wurde. § 3 Kündigung Bei Verträgen ohne Mindestlaufzeiten bzw. nach Ablauf der Mindestmietzeit ist das Vertragsverhältnis für beide Vertragspartner mit einer Frist von sechs Wochen zum Jahresende kündbar. Bei Verträgen mit Mindestmietzeiten ist das Vertragsverhältnis frühestens zum Ablauf der Mindestmietzeit kündbar. Erfolgt diese nicht, verlängert sich die Mietzeit automatisch um 6 Monate. Die schriftliche Kündigung muß intetra - falls im Vertrag nichts anderes bestimmt ist - mindestens sechs Wochen vor dem Tag, zu dem sie wirksam werden soll, per Einschreiben zugehen. § 4 Leistungsumfang Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung und einem eventuell zusätzlichen Pflichtenheft sowie aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Auftragsbestätigung. Soweit nicht anders vereinbart ist die Nutzung nur für eigene Zwecke des Kunden, nicht also für Zwecke Dritter gestattet. Die Leistungen von intetra werden auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage von Monopolübertragungswegen der Deutschen TELEKOM AG und PRIVATER NETZBETREIBER erbracht. Soweit intetra kostenlose Dienste und Leistungen erbringt, können diese jederzeit und ohne Vorankündigungen eingestellt werden. Ein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch ergibt sich daraus nicht. § 5 Pflichten und Obliegenheiten des Kunden Der Kunde ist verpflichtet, die intetra-Dienste sachgerecht zu nutzen. Er ist insbesondere verpflichtet, die vereinbarten Entgelte entsprechend der jeweils gültigen allgemeinen Tarifliste, zuzüglich der darauf zu berechnenden Umsatzsteuer, in Verbindung mit der dem Kunden überlassenen individuellen Tarifliste fristgerecht zu zahlen. Für jeden nicht eingelösten Scheck oder jede nicht eingelöste bzw. zurückgereichte Lastschrift hat der Kunde intetra die entstandenen Kosten zu erstatten; intetra unverzüglich mitzuteilen, wenn bei ihm Voraussetzungen für Tarifermäßigungen entfallen; intetra die Installation technischer Einrichtungen zu ermöglichen, wenn und soweit das für die Nutzung der intetra-Dienste erforderlich ist und Installationen nicht durch den Kunden selbst vorgenommen werden; intetra mitzuteilen, welche technische Ausstattung zur Teilnahme an den intetra-Diensten verwendet wird; dafür zu sorgen, daß die Netz-Infrastruktur oder Teile davon nicht durch übermäßige Inanspruchnahme überlastet werden; die Zugriffsmöglichkeit auf die intetra-Dienste nicht mißbräuchlich zu nutzen und rechtswidrige Handlungen zu unterlassen; die Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften und behördlicher Auflagen sicherzustellen sowie für die Erteilung behördlicher Erlaubnisse Sorge zu tragen, soweit diese gegenwärtig oder künftig für die Teilnahme am Internet/Online-Dienst erforderlich sein sollten; anerkannten Grundsätzen der Datensicherheit Rechnung zu tragen, insbesondere Passworte geheim zu halten bzw. unverzüglich zu ändern oder Änderungen zu veranlassen, falls die Vermutung besteht, daß nicht berechtigte Dritte davon Kenntnis erlangt haben; der intetra erkennbare Mängel oder Schäden unverzüglich anzuzeigen (Störungsmeldung); im Rahmen des Zumutbaren alle Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung der Mängel oder Schäden und ihrer Ursachen ermöglichen oder die Beseitigung der Störung erleichtern und beschleunigen; nach Abgabe einer Störungsmeldung die der intetra durch die Überprüfung ihrer Einrichtungen entstandenen Aufwendungen zu ersetzen, wenn und soweit sich nach der Prüfung herausstellt, daß eine Störung im Verantwortungsbereich des Kunden vorlag; intetra innerhalb eines Monats jede durch Erbfall oder sonstige Gesamtrechtsnachfolge bewirkte Änderung in der Person des Kunden anzuzeigen. bei nichtrechtsfähigen Handelsgesellschaften, Erbengemeinschaften, nichtrechtfähigen Vereinen, Gesellschaften bürgerlichen Rechts oder Kundengemeinschaften das Hinzutreten oder Ausscheiden von Personen jede Änderung des Namens des Kunden oder der Bezeichnung, unter der er in den Betriebsunterlagen der intetra geführt wird, intetra innerhalb eines Monats anzuzeigen. Verstößt der Kunde gegen die in Abs.1 Lit. b), e) und f) genannten Pflichten, ist intetra sofort und in den übrigen Fällen mit Ausnahme von Lit. a) (vgl. hierzu § 9) nach erfolgloser Abmahnung berichtigt, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Einzelheiten des Zusammenwirkens der Kunden untereinander kann intetra im Wege einer Benutzerordnung regeln. Verstöße gegen essentielle Bestimmungen dieser Benutzerordnung berechtigen intetra nach erfolgloser Abmahnung, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. § 6 Nutzung durch Dritte Eine direkte oder unmittelbare Nutzung der intetra-Dienste ist Dritten nur nach ausdrücklicher Genehmigung von intetra zu gestatten. Wird die Nutzung durch Dritte gestattet, hat der Kunde diese ordnungsgemäß in die Nutzung der Dienste einzuweisen. Wird die Nutzung durch Dritte nicht gestattet, ergibt sich daraus kein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch. Der Kunde hat auch die Entgelte zu zahlen, die im Rahmen der ihm zur Verfügung gestellten Zugriffs- und Nutzungsmöglichkeiten durch befugte oder unbefugte Nutzung der intetra-Dienste durch Dritte entstanden sind. Der Kunde ist dafür verantwortlich, daß auch die seinen Anschluß bzw. sein Paßwort nutzen den Dritten die Bestimmungen dieser Vereinbarung einhalten. Der Kunde hat für das Fehlverhalten Dritter in gleicher Weise gegenüber intetra einzustehen wie für eigenes Fehlverhalten. § 7 Zahlungsbedingungen Monatliche Entgelte sind, beginnend mit dem Tage der betriebsfähigen Bereitstellung, für den Rest des Monats anteilig zu zahlen. Danach sind diese Entgelte monatlich zu zahlen und werden mit Zugang der Rechnung fällig. Ist das Entgelt für Teile eines Kalendermonats zu berechnen, so wird dieses für jeden Tag mit 1/30 des monatlichen Entgeltes berechnet. Sonstige Entgelte, insbesondere nutzungsabhängige Entgelte (Verkehrsgebühren), sind nach Erbringung der Leistung zu zahlen und werden mit Zugang der Rechnung fällig. Sofern der Kunde nicht am Lastschriftverfahren teilnimmt, muß der Rechnungsbetrag spätestens am zehnten Tag nach Zugang der Rechnung auf dem in der Rechnung angegebenen Konto gutgeschrieben sein. In diesem Fall ist intetra ferner berechtigt, eine monatliche Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10,-- DM zu erheben. Eine Rechnung gilt auch dann als zugegangen, wenn sie via Electronic-Mail an die Domain des Kunden zugestellt worden ist. Keine Rechnungen im Sinne des Abs.1 sind unverbindliche Kostenübersichten, die als solche gekennzeichnet sind. Behauptet der Kunde, daß ihm berechnete Gebühren nicht von ihm oder Dritten verursacht worden sind, für die er einzustehen hat, so hat er dies nachzuweisen. intetra hat lediglich nachzuweisen, daß das Berechnungssystem fehlerfrei ist. Der Kunde kann der erfolgten Abrechnung innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Rechnung schriftlich widersprechen. Erfolgt in dieser Zeit kein Widerspruch, gilt die Abrechnung in Umfang und Höhe als akzeptiert. § 8 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht, Leistungsverzögerungen, Rückvergütung Gegen Ansprüche des intetra kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertrag zu. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die intetra die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, der Ausfall von Kommunikationsnetzen und Gateways anderer Betreiber, Störungen im Bereich der Monopoldienste der Deutschen TELEKOM AG usw., auch wenn sie bei Lieferanten oder Auftragnehmern des intetra, oder deren Unterlieferanten, Unterauftragnehmern bzw. bei den von intetra autorisierten Betreibern von Subknotenrechnern eintreten - hat intetra auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen intetra, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben. Dauert eine Behinderung, die erheblich ist, länger als zwei Wochen, ist der Kunde berechtigt, die monatlichen Entgelte und Gebühren, die auf eine Vorbestellung verkehrsabhängiger Leistungen (Kontingente) zurückgehen, ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Behinderung bis zu ihrer Beseitigung entsprechend zu mindern. Eine erhebliche Behinderung liegt vor, wenn der Kunde nicht mehr auf die intetra-Infrastruktur zugreifen und dadurch die in der Auftragsbestätigung verzeichneten Dienste nicht mehr nutzen kann, die Nutzung dieser Dienste insgesamt wesentlich erschwert ist bzw. die Nutzung einzelner der in der Auftragsbestätigung verzeichneten Dienste unmöglich wird, oder vergleichbare Beschränkungen vorliegen. Bei Ausfällen von Diensten wegen einer außerhalb des Verantwortungsbereiches des intetra liegenden Störung erfolgt keine Rückvergütung von Entgelten. Im übrigen werden Ausfallzeiten nur dann erstattet, wenn intetra oder einer ihrer Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen den Fehler verschuldet oder mindestens fahrlässig verursacht hat und sich der Ausfallzeitraum über mehr als drei Werktage erstreckt. § 9 Zahlungsverzug Bei Zahlungsverzug des Kunden ist intetra berechtigt, den Anschluß zu sperren. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die monatlichen Entgelte zu zahlen. Bei Zahlungsverzug ist intetra außerdem berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 2% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen, es sei denn, daß intetra eine höhere Zinslast nachweist. Kommt der Kunde für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Bezahlung der Entgelte bzw. eines nicht unerheblichen Teils der Entgelte oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung der Entgelte in Höhe eines Betrages, der das monatliche Grundentgelt für zwei Monate erreicht, in Verzug, so kann die intetra das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt intetra vorbehalten. § 10 Kundendienst intetra wird Störungen ihrer technischen Einrichtungen im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten innerhalb der Bürozeiten beseitigen (montags bis freitags von 9:00 bis 17:00 Uhr). Zu diesem Zweck unterhält intetra eine Hotline, die in der Regel zu den in Abs. 1 genannten Zeiten telefonisch oder per Electronic-Mail erreicht werden kann. § 11 Geheimhaltung, Datenschutz Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die intetra unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich. Der Vertragspartner wird hiermit gemäß § 33 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie § 4 der Teledienstunternehmen-Datenschutzverordnung sowie ggf. weiterer gesetzl. Vorschriften davon unterrichtet, daß intetra seine Anschrift in maschinenlesbarer Form und für Aufgaben, die sich aus dem Vertrag ergeben, maschinell verarbeitet. Soweit sich intetra Dritter zur Erbringung der angebotenen Dienste bedient, ist intetra berechtigt, die Teilnehmerdaten offenzulegen, wenn dies für die Sicherstellung des Betriebes erforderlich ist. intetra steht dafür ein, daß alle Personen, die von intetra mit der Abwicklung dieses Vertrages betraut werden, die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften einschließlich der intetra-Datenschutzrichtlinie in ihrer jeweils gültigen Fassung kennen und beachten. Der Kunde seinerseits ist nicht berechtigt, sich oder Dritten vermöge der intetra-Dienste nicht für ihn oder den Dritten bestimmte Daten oder Informationen zu verschaffen. Soweit dies in international anerkannten technischen Normen vorgesehen ist und der Kunde nicht widerspricht, werden Informationen über ihn Dritten zugänglich gemacht (Directory- Services/Internet-Verzeichnisse/Suchmaschinen). § 12 Haftungsbeschränkung Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluß und unerlaubter Handlung sind sowohl gegenüber intetra wie auch im Verhältnis zu deren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Die Haftung für zugesicherte Eigenschaften bleibt unberührt. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet intetra darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen; in den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den voraussehbaren Schaden bis zur Höhe der kalenderjährlichen Entgelte des Kunden gegenüber intetra aus diesem Vertrag beschränkt. Reklamationen müssen innerhalb 4 Wochen nach Eintritt des schadenstiftenden Ereignisses schriftlich gegenüber dem intetra geltend gemacht werden. intetra haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, daß infolge höherer Gewalt oder infolge von Arbeitskämpfen Leistungen ganz oder teilweise unterbleiben. intetra haftet nicht für entgangene Gewinnne intetra haftet nicht für die über ihre Dienste übermittelten Informationen und zwar weder für deren Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität, noch dafür, daß sie frei von Rechten Dritter sind oder der Sender rechtswidrig handelt, indem er die Information übermittelt. Ist ein schadensverursachendes Ereignis auf Monopolübertragungswegen der Deutschen TELEKOM AG oder anderen Leitungs- und Rechner- bzw. Netzbetreibern eingetreten, gelten die im Verhältnis von diesen Betreibern und intetra anwendbaren Bestimmungen für die Haftung des intetra gegenüber seinen Kunden entsprechend. Sofern nicht andere Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen eine Haftung ausschließen, ist sie bei Schäden, die durch die Inanspruchnahme von intetra-Diensten, durch die Übermittlung und Speicherung von Daten, durch die Verwendung übermittelter Programme und Daten, durch das Unterlassen von Prüfungen hinsichtlich gespeicherter oder übermittelter Daten seitens intetra, oder deswegen entstanden sind, weil die gebotene Speicherung oder Übermittlung von Daten durch intetra nicht erfolgt ist, der Höhe nach auf 1.000,00 DM beschränkt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Die Haftung für Schäden, die durch den Einsatz von intetra gelieferter oder installierter Hard- und Software verursacht werden, ist der Höhe nach auf 1000,00 DM beschränkt, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. § 13 Haftung des Kunden Der Kunde haftet für alle Folgen und Nachteile, die intetra und Dritten durch die mißbräuchliche oder rechtswidrige Verwendung der intetra- Dienste oder dadurch entstehen, daß der Kunde seinen sonstigen Obliegenheiten nicht nachkommt. § 14 Zusätzliche Bestimmungen bei Warenlieferungen Die Preise für Waren verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, einschließlich normaler Verpackung. Wünscht der Kunde die Zustellung durch intetra, ist diese gesondert abzugelten. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung die Geschäftsräume des intetra verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden der intetra unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Lieferbereitschaft auf den Kunden über. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen für Warenlieferungen 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eingentum des intetra; die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist unzulässig, Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für intetra als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das (Mit-)Eigentum der intetra durch Verbindung oder Veräußerung, so gilt als vereinbart, daß die daraus resultierenden Ansprüche des Kunden - bei Verbindung wertanteilsmäßig - auf intetra übergehen. intetra ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn der Kunde weist nach, daß die Teillieferung oder Teilleistung für ihn nicht von Interesse ist. Die Haftung für Schäden, die durch den Einsatz von intetra gelieferter oder installierter Hard- und Software verursacht werden, ist der Höhe nach auf 1.000,-- DM beschränkt, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Die Prüfung der Zulässigkeit, der vom Kunden gewünschten und von intetra verfügbar gemachten Domain-Namen, obliegt allein dem Kunden. intetra haftet nicht für Ansprüche Dritter, die aus einer Verletzung von Rechten Dritter an solchen oder verwechslungsfähigen Domain-Namen resultieren. § 15 Zusätzliche Bestimmungen bei Projekten und Softwarelieferungen Alle Urheberrechte bleiben vorbehalten. Das Nutzungsrecht an Projektergebnissen kann nur mit Zustimmung von intetra auf Dritte übertragen werden. Die Zustimmung kann ausdrücklich oder konkludent bereits in dem Vertrag erteilt werden, in dem die Durchführung des jeweiligen Projektes vereinbart wird. Bei Softwarelieferungen ergeben sich Leistungsinhalt und Leistungsumfang aus der Leistungsbeschreibung des intetra. Wird die Entwicklung von Software/Datenbanken geschuldet, erhält der Kunde nur dann das uneingeschränkte und ausschließliche Nutzungs- und Verfügungsrecht für das gesamte Ergebnis der durch intetra durchgeführten Arbeiten, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Die Übergabe von Quellcode erfolgt ebenfalls nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Das Nutzungsrecht an der vom intetra entwickelten oder gelieferten Software umfaßt die Nutzung und die Vervielfältigung für den internen Gebrauch des Kunden. Der Kunde darf Software im übrigen weder als Ganzes noch in Teilen Dritten zugänglich machen. Nicht als Dritte gelten Personen, die im Auftrag des Kunden das Nutzungsrecht für ihn ausüben oder 100%-ige Tochterunternehmen sind. Wird von Absatz 4 abweichend vereinbart, daß das Nutzungsrecht für eine Software auf Dritte übertragen werden kann, müssen alle Kopien den Original-Copyright-Vermerk sowie alle sonstigen Schutzvermerke tragen. Falls im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertragsgegenstand (Software-Entwicklung oder Durchführung sonstiger Projekte) Ansprüche wegen der Verletzung eines Patentes oder eines sonstigen Auschließlichkeitsrechtes geltend gemacht werden, ist der Kunde gehalten, intetra unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde wird ohne vorherige Zustimmung von intetra keine wesentlichen Prozeßhandlungen vornehmen und intetra auf Verlangen die Verteidigung gegen derartige Ansprüche, insbesondere die Prozeßführung einschließlich eines Vergleichsabschlusses, überlassen. Wenn die Nutzung des Vertragsgegenstandes oder von Teilen davon durch eine gerichtliche Entscheidung untersagt oder wenn nach Auffassung von intetra eine Klage wegen der Verletzung von Schutzrechten droht, so hat intetra das Wahlrecht zwischen folgenden Maßnahmen: a) den Vertragsgegenstand so zu ändern, daß er keine Schutzrechte mehr verletzt, b) dem Auftraggeber das Recht zu verschaffen, den Vertragsgegenstand weiter zu nutzen, c) den Vertragsgegenstand durch einen Vertragsgegenstand zu ersetzen, der keine Schutzrechte verletzt und der entweder den Anforderungen des Auftraggebers entspricht oder mit dem ersetzten Vertragsgegenstand gleichwertig ist den Vertragsgegenstand zurückzunehmen und dem Auftraggeber das gezahlte Entgelt abzüglich eines angemessenen Betrages für die Nutzung und des Wertverlustes zu erstatten. Die vorstehende Verpflichtung entfällt für solche Vertragsgegenstände, bei denen die Schutzrechtsverletzung auf einem vom Kunden stammenden Konzept oder darauf beruht, daß der Vertragsgegenstand vom Kunden geändert oder zusammen mit nicht von intetra gelieferten Vertragsgegenständen betrieben wurde. § 16 Zusätzliche Bestimmungen bei Domainnamens Order Jahresgebühren, auch bei Verlängerung, sind immer für 2 Jahre im voraus zuentrichten. Verlängerungen werden für 2 Jahre im voraus berechnet sofern der Kunde nicht vor Ablauf eine Löschung oder KK eingeleitet hat. Überwachung der Fälligkeit obligt dem Kunden. § 17 Schlußbestimmungen Erfüllungsort ist München, Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus und aufgrund dieses Vertrages einschließlich Scheck- und Wechselklage sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten über das Zustandekommen, die Abwicklung oder die Beendigung des Vertrages ist - soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist - ebenfalls München. Auf diesen Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. An die Verpflichtungen aus Verträgen, die auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen geschlossen werden, sind auch die Rechtsnachfolger der intetra-Kunden gebunden. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt an Stelle der unwirksamen Bestimmungen eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahekommende Ersatzbestimmung, die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn Sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Gleiches gilt für die Unvollständigkeit der Bestimmungen entsprechend. |
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